Oftmals ist die umsatzsteuerliche Registrierung Ihrer Firma in einem Staat der erste Schritt hin zu internationalem Wachstum.
In bestimmten Fällen müssen sich Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen, wenn sie dort geschäftlich aktiv sind. Nachstehend einige Beispielsfälle, wann eine Umsatzsteuerregistrierung in einem anderen Staat erforderlich sein kann:
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Ein Unternehmen versendet Waren an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Man spricht hier vom sogenannten „Versandhandel“ („Distance Sales“). Wenn eine bestimmte Lieferschwelle, in vielen Staaten EUR 35.000,00 bis EUR 100.000,00, überschritten wird, muss sich ein Unternehmen, das Waren an Privatpersonen in einem anderen EU-Staat liefert, dort umsatzsteuerlich registrieren lassen.
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Eine Umsatzsteuerregistrierung kann in einem anderen EU-Staat auch erforderlich sein, wenn dort eine Lieferung ausgeführt wird, allerdings die Umsatzsteuer in der Rechnung mangels von Befreiungsvorschriften durch den Lieferanten ausgewiesen werden muss.
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Ein Unternehmen liefert Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat, transportiert die Waren aber selbst in den anderen Mitgliedstaat.
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Ein Unternehmen arbeitet oder erbringt Leistungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegen sind, wobei keine Befreiungsvorschriften genutzt werden können.
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Ein Unternehmen führt Personentransporte in einen anderen EU-Mitgliedstaat durch. Normalerweise können hier Befreiungsvorschriften genutzt werden, allerdings gibt es auch Sonderfälle, in denen solche Befreiungstatbestände nicht anwendbar sind und damit Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.
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Ein Unternehmen vermietet kurzfristig Transportmittel über die Grenze (kurzfristig bedeutet bei Autos weniger als 30 Tage und bei Schiffen weniger als 90 Tage).
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Die Organisation von Konferenzen, Ausstellungen, Messen etc. in einem anderen Staat durch ein ausländisches Unternehmen kann auch dazu führen, dass sich dieses ausländische Unternehmen im anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registrieren muss.
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Ein Unternehmen führt innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat durch, wobei die Waren im anderen Staat in einem Lager des Unternehmens vorgehalten werden.
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Ein Unternehmen bezieht Leistungen in einem anderen Staat für eine Betriebsstätte und kann daher das Reverse-Charge-Verfahren nicht nutzen.
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Ein Unternehmen führt Leistungen an Privatpersonen aus, die über das Internet an Personen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden (z. B. die Erstellung von Websites, das Hosting von Websites, die Lieferung von Texten, Musik, Filmen, Spielen, Online-Fernlehrgänge etc.).
Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union registriert sind, müssen für eine Umsatzsteuerregistrierung in einem anderen Staat keinen Fiskalrepräsentanten bestellen. Für Unternehmen aus Drittstaaten wird allerdings in vielen EU-Ländern die Bestellung eines nationalen Fiskalvertreters gefordert. Allerdings empfiehlt es sich angesichts der komplexen Umsatzsteuerregelungen innerhalb der EU, dass auch für den Fall, dass ein Fiskalvertreter nicht zwingend bestellt werden muss, ein Umsatzsteuerspezialist mit der Abwicklung der Umsatzsteuervorgänge im anderen Staat betraut wird.
Die Leistungen von TRA im Bereich der Umsatzsteuerregistrierung beinhalten, neben rein formalen Aspekten, auch die Betrachtung des Geschäfts des Mandanten und insbesondere die Prüfung, ob eine Umsatzsteuerregistrierung im betreffenden EU-Staat wirklich erforderlich ist.
Oftmals ist die umsatzsteuerliche Registrierung einer Firma in einem Staat der erste Schritt hin zu internationalem Wachstum. Bei Einschaltung von TRA ergibt sich dabei für den Mandanten der Vorteil, dass wenn in anderen EU-Staaten eine Umsatzsteuerregistrierung benötigt wird, jedes TRA-Mitglied auf die Unterstützung in mehr als zwanzig anderen EU-Mitgliedstaaten, in der Schweiz und in Norwegen zurückgreifen kann. Weiterhin ist von Vorteil, dass der Mandant immer nur eine Kontaktperson nutzen kann, die als Koordinator die Umsatzsteuerregistrierungen in vielen anderen Ländern abwickeln kann.
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Vorbereitung und Bearbeitung von Umsatzsteuerregistrierungsformularen sowie die nachfolgende Korrespondenz mit den zuständigen Finanzbehörden.
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Bereitstellung von Vorlagen mit den erforderlichen Informationen und Angaben für die Erstellung von monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Intrastat-Meldungen.
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Prüfung von Musterrechnungen.
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Hinweis auf etwaige Fehler in Ein- und Ausgangsrechnungen sowie Empfehlungen, wie Fehler im Nachgang wieder berichtigt werden können.
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Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen.
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Vorbereitung und Übermittlung der verpflichtenden INTRASTAT-Meldungen, der Zusammenfassenden Meldung und sonstiger umsatzsteuerrechtlicher Meldungen an die zuständigen Finanzbehörden.
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Hinweis auf Zahlungsfristen und Überwachung des Eingangs von Umsatzsteuererstattungen.
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Vorbereitung und Bearbeitung von Anträgen auf Vorsteuervergütung.
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Unterstützung bei der Vorbereitung von Eingaben an Finanzbehörden, die Begleitung von Steuerprüfungen sowie die Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten im Fall von Rechtsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung.
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Überwachung von für den Mandanten relevanten Änderungen im Umsatzsteuerrecht und in der Abwicklung der Steuerdeklaration.
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Erbringung von darüber hinausgehenden Beratungsleistungen, wenn diese seitens des Mandanten benötigt werden.