TRA kann für seine Mandanten sicherstellen, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten in fast allen Staaten der Europäischen Union durch TRA-Mitglieder erfüllt werden
In einer Umsatzsteuererklärung teilt ein Steuerpflichtiger den Finanzbehörden folgende Informationen mit:
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Seine umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Erlöse;
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Die Umsatzsteuer, die er an Kunden berechnet hat und die Umsatzsteuer, die ihm vom Lieferanten in Rechnung gestellt wurde (Vorsteuer);
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Die Umsatzsteuerzahllast (oder –Erstattung).
Dies hängt davon ab, in welchem Staat der Europäischen Union der Steuerpflichtige registriert ist. Die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt vor, dass eine Umsatzsteuererklärung mindestens einmal im Jahr abzugeben ist (Artikel 252 Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
In der Praxis fordern viele EU-Staaten monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuererklärungen. Grundsätzlich müssen Firmen mit höherem Umsatz regelmäßiger Umsatzsteuererklärungen an die Finanzbehörden übermitteln als Unternehmen mit niedrigerem Umsatz. In einigen Staaten wird neben den monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuererklärungen auch eine jährliche Erklärung zusätzlich gefordert.
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen darf grundsätzlich nicht länger als zwei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums liegen, wobei viele EU-Staaten noch kürzere Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen vorgesehen haben.
In einigen EU-Staaten ist dies verpflichtend. Wenn eine Jahreserklärung gefordert ist, müssen alle Angaben der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuererklärungen zusammengefasst in der Jahreserklärung an die Finanzbehörden übermittelt werden.
Fast alle EU-Staaten fordern elektronische Umsatzsteuererklärungen, aber eben nicht alle. Verpflichtend ist aber, dass die nationalen Steuerbehörden es jedem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Erklärung zumindest online zu übermitteln, wenn er dies möchte.
Eine Umsatzsteuererklärung muss alle Informationen enthalten, die dafür erforderlich sind, um die Umsatzsteuer und die Vorsteuer zu übermitteln.
Darüber hinaus wird auch gefordert, dass umsatzsteuerfreie und nicht steuerbare Umsätze in der Erklärung angegeben werden (Artikel 250 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
Umsatzsteuererklärungen müssen darüber hinaus, gestaffelt nach dem Berichtszeitraum, den Wert (ohne Umsatzsteuer) folgender Leistungen beinhalten:
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Lieferungen innerhalb der EU, auf welche in einem anderen Staat Umsatzsteuer zu erheben ist;
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Lieferungen, die zwischen EU-Staaten bewegt werden und bei denen der Steuerpflichtige in einem anderen Staat die Mehrwertsteuer abführen muss;
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Der innergemeinschaftliche Erwerb von Wirtschaftsgütern, die aus einem anderen Staat nach Deutschland geliefert und für die in Deutschland die Umsatzsteuer abgeführt werden muss;
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Lieferungen von Wirtschaftsgütern in andere EU-Staaten, bei denen der Empfänger verpflichtet ist, die Umsatzsteuer abzuführen (Artikel 197 Mehrwertsteuersystemrichtlinie).