Der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer liegt in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Teilnahme an der Sonderregelung können Unternehmer auf elektronischem Weg bei ihrer nationalen Finanzbehörde beantragen.

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Seit dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Ortsbestimmung gilt seit dem 1. Juli 2003 bereits für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, die von im Drittland ansässigen Unternehmen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden.

Die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen erfolgt damit einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort. Die Folge daraus ist, dass sich Unternehmer entweder in den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) in Anspruch nehmen.

Die seit dem 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es den in Deutschland (oder Österreich) ansässigen Unternehmen, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über die nationalen Finanzbehörden auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.

Die Teilnahme an der Sonderregelung können Unternehmer auf elektronischem Weg bei ihrer nationalen Finanzbehörde beantragen.

TRA unterstützt Mandanten bei der Abwicklung der MOSS-Deklarationen und bei der Prüfung von Möglichkeiten, wie Unternehmen das MOSS-Verfahren in Anspruch nehmen können.

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